wir freuen uns, Sie als Gast begrüßenund bewirten zu dürfen.
Nach §§14 Abs. 1, 2a der CoronaSchVOsind wir verpflichtet, zur Auskunftserteilung folgender Datenabzufragen.
Zu Zwecken der Auskunftserteilunggegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ordnungsbehörde erheben undspeichern wir für max. vier Wochen Ihre Daten.
Die Erfassung der Kontaktdaten und derUmgang mit diesen im Bereich der Gastronomie stützt sich auf Art. 6Absatz 1 Satz 1 lit. c., Abs- 3 Datenschutz-Grundverordnung inVerbindung mit §§14 Abs. 2a Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO,Anlage Punkt I. Nr. 4.
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